Landesprogramm WIR und die Förderung von Laiendolmetscher

Auszug aus der Förderrichtlinie

Qualifizierungen für ehrenamtliche Laiendolmetscherinnen und -dolmetscher sowie deren Einsatz

Ziel ist die Erhöhung von Teilhabemöglichkeiten von Zugewanderten durch die Etablierung von ehrenamtlichen „Laiendolmetscher-Pools“.

4.4.1. Antragsberechtigt sind kommunale, kirchliche und gemeinnützige Träger.

4.4.2. Gegenstand der Festbetragsfinanzierung:

a) Einsatz von ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und -dolmetschern: Der Träger nach 4.4.1 muss bereits einen Pool von mindestens fünf ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetschern unterhalten, die fünf unterschiedliche Sprachen sprechen und nicht nur für den Träger selbst tätig sind.

b) Qualifizierung von ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetschern, zum Aufbau eines Pools von mindestens fünf ehrenamtlichen Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetschern.

4.4.3. Der Antrag auf Förderung ist nebst Konzeption rechtzeitig bzw. mindestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

4.4.4. Ehrenamtliche Laiendolmetscherinnen und Laiendolmetscher sind nach Möglichkeit Menschen mit Migrationshintergrund mit Kenntnissen in der Muttersprache sowie auch guten Deutschkenntnissen (Verstehen, Sprechen, Lesen) auf einem Niveau von mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Menschen ohne Migrationshintergrund müssen neben Deutsch mindestens eine weitere Sprache fließend sprechen. Vor ihrem Einsatz wurden die Laiendolmetschenden geschult und unterstützen bei Bedarf die Kommunikation in Behörden oder sozialen Einrichtungen zwischen Fachkräften und neu Zugewanderten. Sie agieren neutral, unterliegen der Schweigepflicht und sind dem Datenschutz verpflichtet.

4.4.5. Die sorgfältige Auswahl und Prüfung der Geeignetheit der ehrenamtlichen Laiendolmetschenden (Volljährigkeit, Sprachkompetenzen, Kultursensibilität, keine Hinweise auf extremistische Aktivitäten) obliegt dem Träger und sollte durch persönliche Gespräche festgestellt werden. Dem Träger vorzulegen ist ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Erklärung zur Schweigepflicht, Neutralität, Transparenz und wertneutrale Sprachmittlung zu unterschreiben. Deutschkenntnisse nach B1-Niveau können durch Zertifikate oder durch andere Weise (z. B. Interview) belegt werden.

4.4.6. Ehrenamtliche Laiendolmetschende müssen vor ihrem Einsatz eine Qualifizierung im Umfang von 24 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) erhalten haben. Pro Qualifizierungsmaßnahme soll die Anzahl der Teilnehmenden mindestens fünf bis maximal 25 Teilnehmende umfassen. Spätestens mit Maßnahmebeginn muss dem Regierungspräsidium Darmstadt eine Teilnahmeliste vorgelegt  werden, aus der die Anzahl der angemeldeten Teilnehmenden namentlich hervorgehen. Unwesentliche Veränderungen der Anzahl der Teilnehmenden (Reduzierung um bis zu 20%) bei Start und im Verlauf bzw. Ende der Schulungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden Reduzierung der förderfähigen Ausgaben haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die bereits gewährte Förderung und führen zu keiner Rückforderung der Fördersumme Haupt- und nebenamtliche sowie ehrenamtliche Lehrkräfte sollen fachliche Kenntnisse für ihre Tätigkeit besitzen.

Inhalte der Qualifizierung sollen sein:

a) Grundzüge des Dolmetschens (z. B. Neutralität und Allparteilichkeit, Sprach- und Kulturkontraste, Dolmetschertechniken),

b) Grundkenntnisse über Institutionen und Strukturen (z. B. Ausländerbehörde, Sozialamt, Krankenhaus),

c) Reflexion des Rollenverständnisses und persönlicher Kompetenzen (z. B. Abgrenzung) stattfinden.

d) Darüber hinaus können je nach Einsatzgebiet Spezialkenntnisse (z. B. im Gesundheitsbereich) vermittelt werden.

Sollten Laiendolmetschende bereits über eine nachgewiesene Qualifizierung in den Bereichen verfügen, jedoch mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl, muss eine Nachqualifizierung erfolgen.

4.4.7. Die Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen beträgt maximal 12,50 Euro pro Unterrichtsstunde und teilnehmende Person (TN) für maximal 24 Unterrichtsstunden (z. B. 12,50 € mal 5 TN mal 24 UE = 1.500 € oder 12,50 € mal 25 TN mal 24 UE = 7.500 €) jedoch nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Personal- und Sachausgaben pro Qualifizierungsmaßnahme (z. B. Referenten-Honorare für die Qualifizierung (inkl. Reisekosten nach dem Hessischen Reisekostengesetz), einmalige Anschaffung von Schulungsmaterial, Kopierkosten Schulungsunterlagen, tatsächliche Miete für Schulungsräume). Nicht zuwendungsfähig sind: Einsatzkoordination bzw. Overheadkosten, Fahrtkosten für Teilnehmende, kalkulatorische Mieten, Investitionen (z. B. Möbel, Arbeitsplatzausstattung), Catering- und Bewirtungskosten.

4.4.8. Für den Einsatz von ehrenamtlichen Laiendolmetschenden wird ein Festbetrag in Höhe von maximal 20 Euro pro Einsatz für jede Klientin bzw. jeden Klienten, unabhängig von der für jeden Einsatz aufgewendeten Zeit als Aufwandsentschädigung gewährt.

Fahrtkosten zu der Einsatzstelle oder zum Antragsteller werden nicht gesondert erstattet.

Insgesamt sollen die einzelnen Laiendolmetschenden im Hinblick auf die Ehrenamtlichkeit pro Jahr nicht mehr als maximal 2.400 Euro erhalten.

Laiendolmetschende sollen sich den Einsatz bei der Behörde/Institution, bei der der Einsatz erfolgt ist, in geeigneter Form quittieren lassen.

Nicht erstattet werden Einsätze:

a) vor Gericht,

b) bei der Polizei,

c) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,

d) bei den Jobcentern/Agenturen für Arbeit,

e) während der Arbeitszeit (z. B. im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses in einer Behörde) sowie

f) solche, zu denen von Amts wegen vereidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher bestellt werden müssen.

Weitere Informationen des Landes Hessen zu dem Programm finden Sie hier.